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Glossar

Verwaltungsvertrag

Definition: Der Verwaltungsvertrag regelt die Bewirtschaftung einer Liegenschaft durch eine Immobilienverwaltung. Rechtlich ist er ein einfacher Auftrag nach Art. 394 ff. OR: Die Verwaltung schuldet sorgfältiges Tätigwerden und Treue, Rechenschaft und Herausgabe (Art. 398, 400 OR), und beide Seiten können den Vertrag nach Art. 404 OR jederzeit beenden.

Lesezeit ca. 3 Min · Schweiz · Aktualisiert am 02.09.2026

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Was in den Vertrag gehört

  • Parteien: Bei Stockwerkeigentum die Gemeinschaft, vertreten durch bevollmächtigte Eigentümer; bei Mietliegenschaften die Eigentümerschaft.
  • Leistungsumfang: Ein Pflichtenheft oder Leistungsbeschrieb mit administrativen, buchhalterischen und technischen Aufgaben; Abgrenzung der Sonderleistungen.
  • Honorar: Modell (Pauschale, pro Einheit, Prozent des Netto-Soll-Mietzinses), MWST, Stundenansätze, Vermietungshonorar, Übernahmepauschale.
  • Vollmachten: Bis zu welchem Betrag die Verwaltung Aufträge vergeben darf; Bankvollmachten; Vertretung vor Behörden.
  • Laufzeit und Kündigung: Beginn, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und -termin, Form der Kündigung.
  • Beendigung: Herausgabe der Unterlagen, Schlussabrechnung, Mitwirkung bei der Übergabe.
  • Haftung und Versicherung: Berufshaftpflicht der Verwaltung, Datenschutz.

Warum «jederzeit kündbar» trotzdem Fristen kennt

Art. 404 OR erlaubt beiden Parteien, den Auftrag jederzeit zu widerrufen oder zu kündigen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Regel zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (BGE 115 II 464). Vereinbarte Kündigungsfristen sind dennoch sinnvoll und üblich: Wer sie missachtet, riskiert Schadenersatz wegen Kündigung zur Unzeit — und eine ungeordnete Übergabe. Details im Ratgeber Verwaltungsvertrag kündigen in der Schweiz.

Abgrenzung zur Abberufung

Im Stockwerkeigentum ist der Verwaltungsvertrag vom Organverhältnis zu unterscheiden: Die Versammlung kann die Verwaltung als Organ jederzeit abberufen (Art. 712r ZGB); der Vertrag mit ihr endet aber erst mit der Kündigung. In der Praxis werden beide Schritte im selben Beschluss verbunden.

Quellen

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