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Verwaltungsvertrag kündigen in der Schweiz

Der Verwaltungsvertrag ist ein einfacher Auftrag — mit besonderen Regeln zur Kündigung. Diese Punkte sind entscheidend.

Lesezeit ca. 6 Min · Schweiz · Stand 2026

Die Kündigung des Verwaltungsvertrags ist der formelle Kern jedes Verwaltungswechsels. In der Schweiz gelten dabei einige Besonderheiten.

Der Verwaltungsvertrag als einfacher Auftrag

Der Verwaltungsvertrag wird rechtlich in der Regel als einfacher Auftrag qualifiziert. Nach Art. 404 OR kann ein Auftrag grundsätzlich jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Dieses Recht kann vertraglich nicht vollständig wegbedungen werden.

Kündigung „zur Unzeit": Wird der Vertrag zu einem ungünstigen Zeitpunkt gekündigt, kann nach Art. 404 Abs. 2 OR eine Schadenersatzpflicht entstehen. Ein Wechsel auf das Ende des Geschäftsjahres vermeidet solche Diskussionen.

Vertragliche Frist und Termin

Üblicherweise sieht der Vertrag eine Kündigungsfrist vor — häufig mehrere Monate, oft auf das Ende eines Geschäftsjahres. Prüfen Sie Ihren Vertrag genau: Frist, Termin und Form sind dort geregelt. Auch wenn Art. 404 OR eine jederzeitige Kündigung erlaubt, ist die Einhaltung der vertraglichen Modalitäten der saubere Weg.

Form der Kündigung

Die Kündigung sollte schriftlich und per Einschreiben erfolgen, damit Zugang und Zeitpunkt beweisbar sind. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung des Beendigungstermins.

Besonderheit Stockwerkeigentum

Bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft kündigt nicht ein einzelner Eigentümer, sondern die Gemeinschaft auf Basis eines Versammlungsbeschlusses. Die Kündigung wird durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnet.

Besonderheit Mietliegenschaft

Bei einer Mietliegenschaft entscheidet die Eigentümerschaft allein. Massgebend sind die Bestimmungen des individuellen Verwaltungsvertrags.

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