Stockwerkeigentum (STWEG)
Definition: Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums an einem Grundstück: Jeder Eigentümer hält einen Miteigentumsanteil und hat das Sonderrecht, bestimmte Teile des Gebäudes — seine Wohnung — allein zu nutzen und auszubauen (Art. 712a ZGB). STWEG steht für Stockwerkeigentümergemeinschaft, die Gesamtheit aller Eigentümer einer Liegenschaft.
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Wie Stockwerkeigentum aufgebaut ist
Rechtlich gehört das Gebäude allen Stockwerkeigentümern gemeinsam. Was der Einzelne «besitzt», ist ein Anteil am Ganzen, verbunden mit dem Sonderrecht an einer klar abgegrenzten Einheit. Treppenhaus, Dach, Fassade, Heizung, Leitungen und Umgebung sind gemeinschaftliche Teile; sie können nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden (Art. 712b ZGB). Die Anteile werden in Wertquoten ausgedrückt, meist in Tausendsteln. Nach ihnen verteilen sich die gemeinschaftlichen Kosten (Art. 712h ZGB).
Die Gemeinschaft und ihre Organe
Die Stockwerkeigentümer bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, die im eigenen Namen handeln, ein Vermögen bilden und klagen kann. Ihr oberstes Organ ist die Eigentümerversammlung; sie beschliesst über Budget, Jahresrechnung, Erneuerungsfonds, Reglement und die Bestellung der Verwaltung (Art. 712m ZGB). Die Verwaltung führt die laufenden Geschäfte, die Buchhaltung und die Gemeinschaftsakten (Art. 712s ZGB). Ein Ausschuss aus Eigentümern kann sie kontrollieren und unterstützen.
Was das für den Verwaltungswechsel bedeutet
Weil die Gemeinschaft Vertragspartnerin der Verwaltung ist, kann nicht ein einzelner Eigentümer kündigen. Nötig ist ein Beschluss der Versammlung über Abberufung und Neuwahl sowie eine Vollmacht für die Unterschriften. Der Ablauf ist im Ratgeber Verwaltung im Stockwerkeigentum wechseln beschrieben.
Abgrenzung
Stockwerkeigentum ist nicht dasselbe wie eine Mietliegenschaft mit mehreren Wohnungen: Dort gehört das ganze Haus einer Eigentümerschaft, die allein über die Verwaltung entscheidet. Und es ist nicht das deutsche Wohnungseigentum nach WEG — dort gibt es Hausgeld und eine höchstens fünfjährige Verwalterbestellung, beides kennt das Schweizer Recht nicht.
Quellen
- Fedlex — Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 712a ff. — Stockwerkeigentum: Wertquoten, Reglement, Versammlung, Verwaltung
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