Traktandierung
Definition: Traktandierung ist die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands (Traktandum) in die Tagesordnung einer Versammlung und dessen Ankündigung in der Einladung. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt wurden, darf nur beschlossen werden, wenn das Reglement das ausdrücklich zulässt (Art. 67 Abs. 3 ZGB, anwendbar über Art. 712m Abs. 2 ZGB).
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Warum die Ankündigung entscheidend ist
Die Traktandenliste schützt die Eigentümer, die nicht an der Versammlung teilnehmen: Sie sollen wissen, worüber entschieden wird, und sich vertreten lassen oder ihre Meinung einbringen können. Ein Beschluss über einen nicht angekündigten Gegenstand — etwa die Abwahl der Verwaltung unter «Varia» — ist anfechtbar (Art. 75 ZGB). Für den Verwaltungswechsel heisst das: Abberufung, Wahl der neuen Verwaltung und Bevollmächtigung müssen als eigene Traktanden mit erkennbarem Antrag in der Einladung stehen.
Wer traktandieren kann
Die Einladung mit Traktanden verschickt die Verwaltung. Jeder Stockwerkeigentümer kann verlangen, dass ein Gegenstand auf die Tagesordnung kommt; die Frist dafür regelt das Reglement, häufig zwei bis vier Wochen vor der Versammlung. Reicht das nicht oder verweigert die Verwaltung, kann ein Fünftel der Eigentümer eine ausserordentliche Versammlung mit den gewünschten Traktanden verlangen (Art. 64 Abs. 3 ZGB).
Wie ein Traktandum formuliert wird
Gut ist ein Traktandum, wenn es Gegenstand und Antrag nennt: nicht «Verwaltung», sondern «Abberufung der [Verwaltung AG] per 31. Dezember und Kündigung des Verwaltungsvertrags». Beilagen — Offerte der neuen Verwaltung, bestehender Vertrag — gehören zur Einladung, damit die Eigentümer informiert entscheiden. Musterformulierungen enthält der Ratgeber Eigentümerversammlung: Verwaltung abwählen und neu wählen.
Einladungsfrist
Das Gesetz nennt keine Frist; massgebend ist das Reglement, üblich sind zehn bis zwanzig Tage. Wird sie unterschritten, ist die Versammlung anfechtbar — auch das ein Grund, den Zeitplan des Wechsels früh anzugehen.
Quellen
- Fedlex — Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 712a ff. — Stockwerkeigentum: Wertquoten, Reglement, Versammlung, Verwaltung
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