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Eigentümerversammlung: Verwaltung abwählen und neue Verwaltung wählen

Der Wechsel der Verwaltung ist ein Beschluss der Gemeinschaft. So läuft die Willensbildung an der Versammlung korrekt ab.

Lesezeit ca. 6 Min · Schweiz · Stand 2026

Im Stockwerkeigentum ist die Eigentümerversammlung das Organ, das über den Verwaltungswechsel entscheidet. Ein sauberer Ablauf schützt den Beschluss vor Anfechtung.

1. Traktandierung

Der Wechsel muss als Traktandum auf die Tagesordnung. In der Regel kann jeder Eigentümer die Aufnahme eines Traktandums verlangen. Wird eine ausserordentliche Versammlung nötig, kann diese häufig ab einem Fünftel der Eigentümer verlangt werden; die bisherige Verwaltung ist dann grundsätzlich zur Einberufung verpflichtet.

2. Einladung und Fristen

Die Einladung muss form- und fristgerecht erfolgen, mit klarer Angabe der Traktanden. Nur ordnungsgemäss angekündigte Traktanden können gültig beschlossen werden. Die Fristen ergeben sich aus Reglement und Gesetz.

3. Abwahl der bisherigen Verwaltung

Für die Abwahl genügt in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht. Prüfen Sie das Reglement vorgängig auf abweichende Quoren.

Gut zu wissen: Da der Verwaltungsvertrag als Auftrag gilt, ist die Absetzung grundsätzlich möglich, ohne dass ein „wichtiger Grund" nachgewiesen werden muss. Die vertragliche Kündigungsfrist bleibt davon zu unterscheiden.

4. Wahl der neuen Verwaltung

Anschliessend wird die neue Verwaltung gewählt. Es empfiehlt sich, die Kandidatinnen und Kandidaten vorgängig einzuladen oder deren Offerten vorzulegen, damit die Versammlung informiert entscheidet.

5. Bevollmächtigung

Die Versammlung bevollmächtigt eine Person, die Kündigung des alten und die Unterzeichnung des neuen Vertrags vorzunehmen. Alles wird im Protokoll festgehalten.

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