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Mietkaution (Sperrkonto)

Definition: Die Mietkaution ist eine Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter für Forderungen aus dem Mietverhältnis leistet. Bei Wohnräumen darf sie höchstens drei Monatsmietzinse betragen und muss auf einem Sparkonto oder Depot bei einer Bank auf den Namen des Mieters hinterlegt werden (Art. 257e OR). Sie gehört weder dem Vermieter noch der Verwaltung.

Lesezeit ca. 3 Min · Schweiz · Aktualisiert am 02.09.2026

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Die Regeln im Überblick

  • Höhe: Bei Wohnräumen maximal drei Monatsmietzinse (Art. 257e Abs. 2 OR); bei Geschäftsräumen ist die Höhe frei.
  • Hinterlegung: Auf einem Sperrkonto oder Depot auf den Namen des Mieters; Zinsen stehen dem Mieter zu.
  • Freigabe: Nur mit Zustimmung beider Parteien, aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder Gerichtsurteils. Macht der Vermieter innert eines Jahres nach Mietende keinen Anspruch geltend, kann der Mieter die Rückgabe von der Bank verlangen (Art. 257e Abs. 3 OR).
  • Alternative: Kautionsversicherungen ersetzen das Sperrkonto; dann liegt kein Geld, sondern eine Garantie vor.

Rolle der Verwaltung

Die Verwaltung eröffnet das Konto zusammen mit dem Mieter, verwahrt die Kontoeröffnungsbestätigung und wickelt bei Auszug die Freigabe oder die Verrechnung mit Schäden ab. Sie verwaltet die Kaution im Auftrag des Vermieters — die Kaution ist kein Vermögen der Verwaltung und darf nie auf einem Sammelkonto liegen.

Beim Verwaltungswechsel

Die Kautionskonten selbst bleiben unverändert, weil sie auf die Mieter lauten. Übergeben werden müssen die Nachweise: pro Mietverhältnis die Kontobestätigung mit Bank, Kontonummer und Betrag sowie allfällige Kautionsversicherungspolicen. Fehlen diese Nachweise, fällt das erst Jahre später beim Auszug eines Mieters auf — wenn die alte Verwaltung nicht mehr erreichbar ist. Deshalb gehört die Kautionsliste als eigene Position ins Übergabeprotokoll, und die Mieter erhalten im Informationsschreiben den Hinweis, dass ihre Kaution unverändert bleibt.

Quellen

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