Verwaltungswechsel bei Mietliegenschaften
Bei Mietliegenschaften ist der Wechsel einfacher als im Stockwerkeigentum — aber der Vertrag gibt den Takt vor.
Beim Verwaltungswechsel einer Mietliegenschaft gelten andere Regeln als im Stockwerkeigentum. Der wichtigste Unterschied: Es braucht keinen Versammlungsbeschluss.
Die Eigentümerschaft entscheidet allein
Als Eigentümerin oder Eigentümer einer Mietliegenschaft entscheiden Sie eigenständig über den Wechsel. Es gibt keine Gemeinschaft, die zustimmen muss. Massgebend ist ausschliesslich Ihr Verwaltungsvertrag.
Vertrag prüfen: Frist, Termin, Form
Sehen Sie im bestehenden Vertrag nach, welche Kündigungsfrist und welcher Kündigungstermin gelten und in welcher Form gekündigt werden muss. Wie bei jedem Auftrag greift auch hier Art. 404 OR — eine Kündigung „zur Unzeit" kann jedoch Schadenersatz auslösen.
Übergangszeitpunkt klug wählen
Legen Sie den Wechsel idealerweise auf ein Quartals- oder Jahresende. Das vereinfacht die Nebenkostenabrechnung und den Übergang der laufenden Mietverhältnisse.
Was übergeben werden muss
- sämtliche Mieterdossiers und Mietverträge
- Nebenkostenabrechnungen und laufende Abrechnungsperioden
- Bank- und Kontounterlagen, Zugang zu den Mietzinskonten
- Schlüssel, Pläne, Versicherungs- und Wartungsverträge
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