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Ratgeber

Verwaltungswechsel bei Mietliegenschaften

Bei Mietliegenschaften ist der Wechsel einfacher als im Stockwerkeigentum — aber der Vertrag gibt den Takt vor.

Lesezeit ca. 5 Min · Schweiz · Stand 2026

Beim Verwaltungswechsel einer Mietliegenschaft gelten andere Regeln als im Stockwerkeigentum. Der wichtigste Unterschied: Es braucht keinen Versammlungsbeschluss.

Die Eigentümerschaft entscheidet allein

Als Eigentümerin oder Eigentümer einer Mietliegenschaft entscheiden Sie eigenständig über den Wechsel. Es gibt keine Gemeinschaft, die zustimmen muss. Massgebend ist ausschliesslich Ihr Verwaltungsvertrag.

Vertrag prüfen: Frist, Termin, Form

Sehen Sie im bestehenden Vertrag nach, welche Kündigungsfrist und welcher Kündigungstermin gelten und in welcher Form gekündigt werden muss. Wie bei jedem Auftrag greift auch hier Art. 404 OR — eine Kündigung „zur Unzeit" kann jedoch Schadenersatz auslösen.

Übergangszeitpunkt klug wählen

Legen Sie den Wechsel idealerweise auf ein Quartals- oder Jahresende. Das vereinfacht die Nebenkostenabrechnung und den Übergang der laufenden Mietverhältnisse.

Was übergeben werden muss

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